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Text des Beschlusses
VII ZR 49/08;
Verkündet am:
10.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 13 U 3853/07 Oberlandesgericht München; Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die der Entscheidung des Berufungsgerichts offenbar zugrunde liegende Auffassung, es komme darauf an, welche formellen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft im Berufungsverfahren noch erhoben worden seien, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Gegenstandswert: 80.000,00 € Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |