So, 21. Dezember 2025, 14:33    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
III ZB 78/08;
Verkündet am: 
 11.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
18 W 306/08
Oberlandesgericht
Frankfurt/Main;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.


Gründe:


Der Senat fasst die als Beschwerde gegen den vorgenannten Senatsbeschluss bezeichnete Eingabe des Klägers vom 30. November 2008 in dessen Interesse als Gegenvorstellung auf, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf ist.

Sie gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage anders als in dem angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Entgegen der Fehlvorstellung des Klägers liegt dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren eine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz zu Grunde, wie bereits das Oberlandesgericht in den Gründen zu I. seines Beschlusses vom 30. September 2008 zutreffend ausgeführt hat. Wäre das Schreiben des Klägers vom 26. März 2008 nicht als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG aufzufassen gewesen, sondern, wie er offenbar meint, als Beschwerde im rechtstechnischen Sinn, wäre das Rechtsmittel unstatthaft und damit ohne die von ihm gewünschte Sachprüfung zu verwerfen gewesen.

Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).