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Text des Beschlusses
IX ZA 42/08;
Verkündet am:
12.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: I-24 W 50/08 Oberlandesgericht Düsseldorf; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12. November 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag ist abzulehnen, weil für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (BGHZ 91, 311). Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, WM 2003, 1826, 1827). Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde jedoch unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |