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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 50.08;
Verkündet am: 
 15.10.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete, ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 15. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Burmeister

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 336,38 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, höchstrichterlich ungeklärte Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf; diese Voraussetzungen müssen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt sein.

3Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Revision nicht zuzulassen.

4Die vom Revisionsführer für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen zum Rückwirkungsverbot im Bereich des Beamtenrechts sind nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat sich zur Reichweite des Rückwirkungsverbots namentlich im Bereich der Beihilfeleistungen im Urteil vom 3. Juli 2003 ( BVerwG 2 C 36.02 BVerwGE 118, 277 <286 ff.>) geäußert. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz kein Anspruch auf den Fortbestand einer Begünstigung hergeleitet werden kann (zu Frage 2a der Beschwerdegründung). Ferner leitet sich aus diesem Urteil ab, dass ein auf fiskalische Erwägungen gestütztes Gesetz jedenfalls dann den rückwirkenden Eingriff rechtfertigt, wenn die bisherige Rechtslage nicht generell geeignet war, aus dem Vertrauen auf ihren Fortbestand heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (zu Frage 2b der Beschwerdebegründung). Denn der Betroffene soll in seinem Vertrauen lediglich darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die der Beamte nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Eines solchen Schutzes bedarf er nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. So aber verhält es sich bei der nachträglichen Einführung der Kostendämpfungspauschale.

5Auch der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage (zu 2c), ob § 12c Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BVO im Lichte der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn nicht so auszulegen sein könnte, dass Empfänger von Heilfürsorge davon erfasst werden, fehlt es an der Rechtsgrundsätzlichkeit. Ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, dass die Fürsorgepflicht insbesondere im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch Beihilfevorschriften konkretisiert und ein Rückgriff auf die Generalklausel ausgeschlossen ist, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2000 BVerwG 2 C 38.99 Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1 m.w.N. und vom 21. Dezember 2000 BVerwG 2 C 39.99 BVerwGE 112, 308 <310>).

6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Herbert Prof. Dr. Kugele Dr. Burmeister
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