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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 6.08;
Verkündet am: 
 24.09.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Kläger beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen der Aberkennung seiner Approbation als Arzt ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Der Kläger beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen der Aberkennung seiner Approbation als Arzt mit Wirkung vom 15. Februar 1988. Sein am 26. Juli 1994 gestellter Rehabilitierungsantrag wurde bezüglich der beruflichen Rehabilitierung durch Bescheid vom 29. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2003 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine berufliche Rehabilitierung komme nur in Betracht, wenn nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme festgestellt worden sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, wie in dem diesbezüglichen Parallelverfahren festgestellt worden sei.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 VwGO wird nicht dargelegt. Der Kläger beschränkt sich darauf vorzutragen, dass das Parallelverfahren hinsichtlich der Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung (BVerwG 3 B 7.08 ) vorgreiflich sei. Schon aus den in dem dazu ergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tage genannten Gründen folgt, dass auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nicht gegeben sind.

3Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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