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Text des Beschlusses
2 ARs 517/08;
2 AR 306/08;
Verkündet am: 
 12.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
NZs 2 BRs 35/08
Amtsgericht
Brake;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 2008

beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird zurückgewiesen.


Gründe:


Der Antrag war, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, zurückzuweisen, weil die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier auch nach dem Ende der in ihrem Bezirk verbüßten Strafhaft in anderer Sache zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die rechtsfehlerhafte Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das erkennende Amtsgericht Brake an das für den jetzigen Wohnsitz zuständige Amtsgericht Witten entfaltet entgegen § 462 a Abs. 5 Satz 3 StPO keine Bindungswirkung, weil das abgebende Gericht schon zum Zeitpunkt der Abgabeentscheidung nicht mehr zuständig war.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Cierniak
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