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Text des Beschlusses
2 ARs 467/08;
2 AR 248/08;
Verkündet am: 
 17.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
612 Qs 79/07
Landgericht
Hamburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Berichtigungsbeschluss
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Zeile 2 der Gründe statt § 81 a StPO heißen muss § 81 g StPO.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak
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