|
Text des Beschlusses
2 ARs 467/08; 2 AR 248/08;
Verkündet am:
17.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 612 Qs 79/07 Landgericht Hamburg; Rechtskräftig: unbekannt! Berichtigungsbeschluss Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Zeile 2 der Gründe statt § 81 a StPO heißen muss § 81 g StPO. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |