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Text des Beschlusses
IX ZB 203/08;
Verkündet am: 
 02.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 T 339/08
Landgericht
Erfurt;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 2. Dezember 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Gläubigers nach einem Gegenstandswert von 5.413 € als unzulässig verworfen.


Gründe:


Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet worden und musste daher als unzulässig verworfen werden (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter Raebel KayserLohmann Pape
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