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Text des Beschlusses
IX ZB 203/08;
Verkündet am:
02.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 1 T 339/08 Landgericht Erfurt; Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 2. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Gläubigers nach einem Gegenstandswert von 5.413 € als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet worden und musste daher als unzulässig verworfen werden (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Raebel KayserLohmann Pape ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |