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Text des Beschlusses
3 StR 338/08;
Verkündet am: 
 04.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008

beschlossen:


Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. September 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.


Gründe:


Der Senat hat mit Beschluss vom 30. September 2008 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschluss ist am 15. Oktober 2008 an den Angeklagten und seinen Verteidiger abgesendet worden. Mit am 17. November 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage beantragt der Angeklagte, ihm gemäß § 33 a StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Beschluss vom 30. September 2008 aufzuheben.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

Der Antrag des Verurteilten ist als Anhörungsrüge nach § 33 a StPO nicht statthaft; denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d. h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Wendet sich der Verurteilte wie hier gegen eine Revisionsentscheidung, geht die Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356 a StPO als speziellere Regelung vor (vgl. BGH NStZ 2007, 236; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 33 a Rdn. 1, § 356 a Rdn. 1).

Auch als Anhörungsrüge nach § 356 a StPO ist der Antrag nicht zulässig, da der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 356 a Satz 3 StPO). Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens hat der Verurteilte den Antrag nach § 356 a StPO binnen einer Woche nach Kenntnis der genannten Umstände anzubringen (§ 356 a Satz 2 StPO). Weil das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt nicht zuverlässig selbst feststellen kann, ist er binnen der Wochenfrist (vgl. BGH NStZ 2005, 462) mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Das ist hier nicht geschehen. Ein Ausnahmefall, in dem der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der Anhörungsrüge entnehmen kann, liegt nicht vor.

Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).