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Text des Beschlusses
1 StR 654/08;
Verkündet am:
03.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 6. August 2008 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe zwei Jahre und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs war abzuändern. Das Landgericht hat gesehen, dass nach der Neuregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ohne Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer bedingten Entlassung an der Möglichkeit der Halbstrafenentlassung auszurichten ist (UA S. 33, 34). Gleichwohl hat es bei einem prognostizierten Maßregelvollzug von einem Jahr den Vorwegvollzug der Strafe mit zweieinhalb Jahren statt mit eineinhalb Jahren angesetzt, um beim Angeklagten den Motivationsdruck für die Maßregel zu erhöhen. Eine solche Bemessung des teilweisen Vorwegvollzugs ist dem Tatrichter im Erkenntnisverfahren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07 in NStZ-RR 2008, 142). Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festlegen, weil die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung mit einem Jahr festgestellt ist. Danach sind ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |