|
Text des Beschlusses
XI ZR 395/07;
Verkündet am:
03.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 5 U 41/07 Oberlandesgericht Schleswig; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Die Gehörsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 23. September 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das tatsächliche Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 7. November 2008 zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist neu und kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 559 ZPO). Der Beklagte, der als Schuldner für das Vorliegen dieser Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt (Senat BGHZ 171, 1, 10 f. Tz. 32), hätte hierzu bereits in den Tatsacheninstanzen vortragen müssen. Dass das Berufungsgericht insoweit eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt hat, hat der Beklagte nicht gerügt. Nobbe Müller Joeres Grüneberg Maihold ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |