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Text des Beschlusses
3 StR 512/08;
Verkündet am:
04.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen im Fall II. 19. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |