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Text des Beschlusses
3 StR 512/08;
Verkündet am: 
 04.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig

beschlossen:


Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen im Fall II. 19. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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