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Text des Beschlusses
VI ZR 43/08;
Verkündet am:
13.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 4 U 1384/07 Oberlandesgericht Dresden; Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene Sachvortrag rechtfertigt nicht die Beurteilung, dass die beanstandeten Äußerungen der Beklagten nicht zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfolgt seien. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000,00 € Müller Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |