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Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
V ZB 160/08;
Verkündet am: 
 07.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 W 46/06
Oberlandesgericht
Hamm;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2008 (Rechnungsdatum: 16. Dezember 2008) - Kassenzeichen: 780008148408 - wird zurückgewiesen.


Gründe:


Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, weil die Kosten richtig berechnet worden sind. Dass der Beschwerdeführer "in Aussicht gestellt" haben will, die Beschwerde zurückzunehmen, rechtfertigt nicht von einer Kostenerhebung ganz oder teilweise abzusehen. Er ist mehrfach auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden und hat innerhalb der ihm gewährten Frist von der Möglichkeit der Rücknahme keinen Gebrauch gemacht.

Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).