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Text des Beschlusses
II ZR 21/08;
Verkündet am: 
 12.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
18 U 1/07
Oberlandesgericht
Köln;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. Oktober 1964 - II ZR 127/62, WM 1964, 1320, 1321 - zu § 79 Abs. 3 AktG a.F.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 25.000,00 €

Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher
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