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Text des Beschlusses
IV ZR 53/08;
Verkündet am: 
 14.01.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
3 U 12/07
Oberlandesgericht
Oldenburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Streitwert: 3.000,00 €


Gründe:


Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
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