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Text des Beschlusses
III ZR 303/07;
Verkündet am:
23.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 21 U 81/05 Kammergericht (OLG Berlin) Berlin; Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und Hucke beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2008 zurückgewiesen wird. Schlick Wurm Dörr Wöstmann Hucke ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |