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Text des Beschlusses
3 StR 519/08;
Verkündet am:
09.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der durch das Urteil des Senats vom 18. Oktober 2007 aufrecht-erhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im ersten in dieser Sache verkündeten Urteil des Landgerichts vom 22. Dezember 2006. Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGH bei Becker, NStZ-RR 2002, 257, 260 Nr. 13 m. w. N.). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |