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Text des Beschlusses
III ZB 59/07;
Verkündet am:
15.01.2009
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 26 SchH 3/06 Oberlandesgericht Frankfurt/Main; Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-schluss vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diesen zur Last fallen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Der Senat hat sich in der Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses mit dem von der Antragstellerin als übergangen gerügten Beweisantritt befasst und in diesem Zusammenhang auch die dafür in der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Begründung ebenso wie die - hiervon abweichenden - ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 8. September 2008 zur Kenntnis genommen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Die Anforderungen an einen Parteivortrag, mit dem ein beachtlicher Irrtum dargetan werden soll, sind vom Oberlandesgericht in einer dem Streitfall entsprechenden Weise beurteilt und nicht überspannt worden. Schlick Dörr Galke Herrmann Harsdorf-Gebhardt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |