|
Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 16.08;
Verkündet am:
02.12.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin noch zureichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. November 2007 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren insoweit vorläufig auf 8 846,40 € festgesetzt. 1Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin noch zureichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob ein Schadensausgleich gemäß § 349 Abs. 1 LAG anzunehmen ist, wenn der Berechtigte das entzogene Vermögen zwar noch nicht zurückerhalten hat, den Eigentumsübergang jedoch gegen Zahlung eines Ablösebetrags herbeiführen kann. 2Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 24.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen. Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt. Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |