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Pressemitteilung
4 StR 301/08;
Verkündet am: 
 13.01.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1-12/04 SchwG
Landgericht
Saarbrücken;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof bestätigt Freisprüche im "Mordfall Pascal"
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten eine Beteiligung an dem Mord und dem sexuellen Missbrauch des zur Tatzeit 5-jährigen Kindes Pascal vorgeworfen. Ihnen wurde zur Last gelegt, Pascal am 30. September 2001 in der "Tosa-Klause" in Saarbrücken-Burbach sexuell missbraucht und getötet bzw. hierzu Hilfe geleistet zu haben. Ferner wurde einzelnen Angeklagten vorgeworfen, bereits vor dem Vorfall in der "Tosa-Klause" Pascal und ein weiteres Kind bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell missbraucht zu haben.

Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen, da es die für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung vom Hergang der Taten und einer etwaigen Täterschaft der Angeklagten nicht zu gewinnen vermochte.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Freispruch von vier der ursprünglich insgesamt 12 Angeklagten beschränkt und das Urteil nur insoweit angefochten, als die Angeklagten von den Vorwürfen der Tötung und des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes Pascal in der "Tosa-Klause" und eines Falles des sexuellen Missbrauchs eines weiteren Kindes freigesprochen worden sind.

Das Rechtsmittel, mit dem die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet, blieb erfolglos.

Der Senat hat darauf verwiesen, dass die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Das Revisionsgericht habe es in der Regel hinzunehmen, wenn eine Verurteilung deshalb nicht erfolgt, weil das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermag.

Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliege nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

Solche seien in den sorgfältig und eingehend begründeten Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung nicht festzustellen. Insbesondere habe das Landgericht keine überspannten Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt. Es habe vielmehr stets im Blick gehabt, dass fünf der in ihrer Persönlichkeitsstruktur auffälligen Angeklagten zeitweise bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, Explorationen durch Sachverständige und teilweise auch noch in der Hauptverhandlung – jedenfalls zum Teil – geständige, später aber widerrufene Angaben gemacht haben.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).