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Text des Beschlusses
BVerwG 9 A 54.07;
Verkündet am: 
 11.11.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem es durch den zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. November 2008 geschlossenen Vergleich beendet worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 11. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem es durch den zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5. November 2008 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Die Kostenentscheidung haben die Beteiligten nach Maßgabe von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es ist angemessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil sie nach dem Erkenntnisstand bis zum Abschluss des Vergleichs mit ihrer Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Dies gilt zunächst für den auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 30. April 2007 gerichteten Hauptantrag. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand verstieß der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen den sich aus § 17 Satz 2 FStrG ergebenden Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen. Er trägt den Lärmschutzbelangen der Klägerin ausreichend Rechnung, weil nach der vom Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten Alternativberechnung zu den von dem Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen, die den Einwänden der Klägerin gegen die planfestgestellte schalltechnische Untersuchung Rechnung trägt und gegen deren methodische Richtigkeit der Senat keine Bedenken hegt, die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV an dem Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden. Dies gilt nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und den vom Beklagten vorgelegten Isophonenkarten auch unter Berücksichtigung der von der A 14 ausgehenden Vorbelastung, die nicht die Schwelle einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder eines Eigentumseingriffs erreicht. Der Beklagte durfte auch eine vom Gemeindegebiet weiter abrückende Verlegung der Trasse der B 6n nach Norden aus den im Planfeststellungsbeschluss (S. 40 f.) genannten Gründen, die auf der zusätzlichen Untersuchung zur Linienführung nördlich der Eisenbahnstrecke Bernburg-Aschersleben vom Juli 2005 beruhen, ablehnen, ohne dass dies gegen den Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verstieß. Auch der auf eine erneute Entscheidung über weitergehende Lärmschutzmaßnahmen gerichtete Hilfsantrag wäre aus den vorstehenden Gründen voraussichtlich erfolglos geblieben.

2Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Storost Domgörgen Dr. Christ
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