|
Text des Beschlusses
2 BvR 2487/08;
Verkündet am:
15.01.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 2 Ss-OWi 513/08 Oberlandesgericht Frankfurt am Main; Rechtskräftig: unbekannt! Diese Entscheidung ist unanfechtbar. des Herrn Prof. Dr. H ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Götz Thiel, Goethestraße 25, 60313 Frankfurt am Main - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2008 - 2 Ss-OWi 513/08 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2008 - 912 B-OWi 654 Js 16621/08 - 2046 -, c) den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 20. Februar 2008 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Januar 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war. 1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Broß Di Fabio Landau ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |