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Text des Beschlusses
1 BvR 1824/04;
Verkündet am: 
 18.12.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
13 S 8275/04
Landgericht
München I;
Rechtskräftig: unbekannt!
1. Der Bevollmächtigte beantragt die Festsetzung des Werts, den der Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit hat, auf 3.000 €.
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde



der Firma T... GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Tölzer Straße 37, 82031 Grünwald,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Michael Vollmar, Sendlinger Straße 24, 80331 München

gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Juni 2004 - 13 S 8275/04 -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes


hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier


am 18. Dezember 2008 einstimmig

beschlossen:


Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes wird abgelehnt.


Gründe:


1

1. Der Bevollmächtigte beantragt die Festsetzung des Werts, den der Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit hat, auf 3.000 €. Die von ihm für die Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 25. August 2004 nicht zur Entscheidung angenommen.
2

2. Der Antrag ist abzulehnen. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht befunden, ist im Regelfall der Mindestwert von 4.000 € gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl.BVerfGE 79, 365 <369> ). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es hier ausnahmsweise der Festsetzung des Gegenstandswertes bedürfte, zumal der gestellte Antrag sogar hinter dem gesetzlichen Mindestwert zurückbleibt.

Papier Bryde Schluckebier
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).