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Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
XI ZR 342/06;
Verkündet am: 
 11.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
I-5 U 6/06 (NZG 2007, 273)
Oberlandesgericht
Düsseldorf;
Rechtskräftig: unbekannt!
Abweisung der Klage des Insolvenzverwalters der Babcock Borsig AG gegen die Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH rechtskräftig
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Babcock Borsig AG. Er nimmt die beklagte Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH als Rechtsnachfolgerin der Howaldtswerke Deutsche Werft AG und der HDW-Holding GmbH aus einer Schuldübernahmevereinbarung in Anspruch.



Die Babcock Borsig AG hatte Anfang 2002 gegenüber der Howaldtswerke Deutsche Werft AG, deren Mehrheitsgesellschafterin sie war, hohe Kreditverbindlichkeiten. Sie verkaufte einen Teil ihrer Anteile an die HDW-Holding GmbH, die den Kaufpreis durch Übernahme eines Teils der Verbindlichkeiten erbringen sollte. Hinsichtlich ihrer restlichen Anteile wurde ihr eine Verkaufsoption eingeräumt, bei deren Ausübung der Kaufpreis ebenfalls durch die Übernahme von Verbindlichkeiten erbracht werden sollte. Vollzugsbedingung dieser Vereinbarung war die Zustimmung der Howaldtswerke Deutsche Werft AG zur Übertragung ihrer Anteile und zur Übernahme der Verbindlichkeiten. Diese Zustimmung erteilte sie im März 2002.



Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Babcock Borsig AG im September 2002 übte der Kläger die Verkaufsoption aus. Dadurch wurde die HDW-Holding GmbH nach Erwerb eines weiteren Aktienpakets von der Preussag AG, jetzt TUI, Inhaberin sämtlicher Aktien der Howaldtswerke Deutsche Werft AG, mit der sie nach verschiedenen Konzernierungsmaßnahmen und Umwandlungen verschmolz.



Der Kläger ist der Auffassung, die Schuldübernahme sei mangels wirksamer Genehmigung der Howaldtswerke Deutsche Werft AG gescheitert. Die im März 2002 erklärte Zustimmung sei gemäß §§ 57, 71 a AktG nichtig. Der Babcock Borsig AG stehe jedoch ein Freistellungsanspruch zu, der sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen Zahlungsanspruch umgewandelt habe. Seine Zahlungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die aktienrechtliche Nichtigkeit der Zustimmung vom März 2002 unterstellt, aber angenommen, die Schuldübernahme sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Beklagte wirksam genehmigt worden. Dadurch sei der Zahlungsanspruch der Babcock Borsig AG entfallen, weil er unter der auflösenden Bedingung der Befreiung von ihren Verbindlichkeiten gestanden habe.



Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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