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Pressemitteilung
4 StR 246/07;
Verkündet am: 
 11.10.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
25 Ks 12/06
Landgericht
Magdeburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Magdeburg rechtskräftig
Gegen den Verurteilten war am 26. November 1992 wegen versuchten Totschlags auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren erkannt worden, da er auf eine ihm nur flüchtig bekannte Frau mit dem Springmesser eingestochen hatte, weil er sich in seiner Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer, zu der ihm das spätere Opfer keinen Anlass gegeben hatte, enttäuscht sah. Diese Tat hatte er begangen, nachdem er nach Teilverbüßung einer wegen Mordes durch das Bezirksgericht Halle angeordneten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, die auf Grundlage des Einigungsvertrages in eine Jugendstrafe von zehn Jahren umgewandelt worden war, infolge Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der Haft entlassen worden war.

Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 20. Dezember 2004 gegen den Beschwerdeführer auf Grund des inzwischen in Kraft getretenen § 66 b StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung an. Auf die Revision des Verurteilten hob der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aus Rechtsgründen auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurück.

Das Landgericht hat es nunmehr auf Grund der neuen Hauptverhandlung mit Urteil vom 13. Dezember 2006 abgelehnt, den Verurteilten gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nachträglich in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Es hat, beraten von mehreren Sachverständigen, die vom Gesetz vorausgesetzte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte weitere erhebliche Straftaten begehen werde, nicht festzustellen vermocht. Dabei hat es berücksichtigt, dass bei dem Verurteilten in den letzten beiden Jahren seiner Inhaftierung infolge intensiver psychologischer Behandlung eine Verhaltensänderung eingetreten ist, auf Grund derer er, wie zahlreiche Zeugen bestätigt haben, mittlerweile gelernt hat, Impulsdurchbrüche und Kontrollverluste zu vermeiden.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft hat das Landgericht diese Prognoseentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen. Der Senat hat deshalb die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
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