Sa, 27. Dezember 2025, 00:10    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
1 StR 337/07;
Verkündet am: 
 12.09.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
6 KLs 503 Js 4/96
Landgericht
Mannheim;
Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil im Fall "Zündel" rechtskräftig
Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten Ernst Zündel wegen Volksverhetzung in 14 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen verfasste der zuletzt in Kanada wohnhafte Angeklagte jedenfalls seit 1987 seine sog. "Germania Rundbriefe". Außerdem fertigte er bis 1999 die Schrift "Ernst Zündel: Sein Kampf in Deutschland". In diesen Druckerzeugnissen, die er an deutsche Empfänger versandte, leugnete der Angeklagte beharrlich den Holocaust und stachelte zum Hass gegen die deutschen Juden auf. Gleiches tat er in Wortbeiträgen auf der Internet-Homepage "Zundelsite", welche er seit Ende 1994/Anfang 1995 zusammen mit seiner Ehefrau betrieb.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Er hat dabei klargestellt, dass das Landgericht es zutreffend abgelehnt hat, die vom Angeklagten in Kanada erlittene "Abschiebehaft" auf die im Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen, weil es sich nicht um Auslieferungshaft für das hiesige Strafverfahren handelte und es daher an einem Bezug im Sinne von § 51 StGB fehlt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).