Sa, 27. Dezember 2025, 03:25    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
1 StR 304/07;
Verkündet am: 
 16.08.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 Ks 212 Js 14068/04
Landgericht
Kempten (Allgäu);
Rechtskräftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof verwirft Revision des Krankenpflegers der Klinik in Sonthofen
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat den Angeklagten wegen Mordes in zwölf Fällen, Totschlags in fünfzehn Fällen, versuchten Totschlags, Tötung auf Verlangen, gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Es hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Dem Angeklagten, einem Krankenpfleger in der Klinik Sonthofen, lag zur Last, Patienten der Inneren Station 1 verschiedene Medikamente gespritzt zu haben, die zum Erschlaffen der Muskulatur und letztlich auch zum Atemstillstand geführt haben oder führen sollten. Auf diese Weise tötete er 28 Patienten.

Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gewendet.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos.

Der 1. Strafsenat hat weder Verfahrensfehler festgestellt, noch hat sich bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch.

Die von der Strafkammer vorgenommene Abgrenzung zwischen den Fällen, in denen sie einen Heimtückemord und den Fällen, in denen sie wegen Fehlens der Wehrlosigkeit der Patienten einen Totschlag angenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Anordnung der besonderen Schwere der Schuld hat revisionsrechtlicher Überprüfung standgehalten.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).