Sa, 27. Dezember 2025, 16:47    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
4 StR 549/06;
Verkündet am: 
 05.07.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
21 Ks 10/05
Landgericht
Halle;
Rechtskräftig: unbekannt!
Strafsache gegen Schönheitschirurgen muss neu verhandelt werden
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte ist niedergelassener Chirurg und führt in seiner Arztpraxis auch ambulante kosmetische Operationen durch. Im Jahr 2002 nahm er bei einem Patienten eine Fettabsaugung (Liposuktion) im Bauchbereich unter lokaler Betäubung vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts verstieß der Angeklagte bei diesem operativen Eingriff in mehrfacher Weise gegen die ihm als Arzt obliegenden Sorgfaltspflichten. So führte er etwa die Operation ohne Hinzuziehung von medizinisch geschultem Personal durch, wählte eine falsche Narkosemethode und bemerkte trotz entsprechender Hinweise nicht rechtzeitig, dass sein Patient infolge einer Überdosierung der verabreichten Narkose-medikamente während der Operation eine Atemdepression erlitt, an deren Folgen er letztlich verstarb. Auf die eingetretene Notfallsituation war er überdies nur unzureichend vorbereitet.

Die Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Urteil war aber auch auf das Rechtsmittel der Nebenklägerin, der Ehefrau des Patienten, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB erstrebt, aufzuheben. Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Patienten nicht vorsätzlich verletzt habe, weil dieser in die Behandlung jedenfalls hypothetisch eingewilligt habe. Diesen rechtlichen Ansatz hat der Senat als rechtsfehlerhaft beanstandet. Eine Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung kann sich nämlich grundsätzlich nur auf einen nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführten Eingriff beziehen. Im vorliegenden Fall war jedoch eine diesen Maßstäben genügende Behandlung von vorneherein nicht gewährleistet. Eine entsprechende Aufklärung des Patienten hat der Angeklagte nicht vorgenommen. Da das Landgericht dies bei seiner Würdigung außer Acht gelassen hat, konnte das Urteil keinen Bestand haben.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).