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Pressemitteilung
IX ZR 39/06;
Verkündet am: 
 21.06.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
15 U 200/05
Oberlandesgericht
Frankfurt am Main;
Rechtskräftig: unbekannt!
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO
Unmittelbar vor Stellung des Insolvenzantrags überwies die spätere Insolvenzschuldnerin zur Bezahlung von Warenlieferungen 50.000,- € auf ein Konto der Beklagten bei einer deutschen Bank. Die Beklagte ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz in Belgien hat. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger hat am allgemeinen Gerichtsstand der Insolvenzschuldnerin Anfechtungsklage gegen die Beklagte erhoben.

Das Landgericht Marburg hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt war das Landgericht für den erhobenen Rückgewähranspruch international nicht zuständig. Nach den Vorschriften der Europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sei ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, wonach die Verordnung auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, beziehe sich nicht auf die Insolvenzanfechtung. Art. 3 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) enthalte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annexverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz wie die Insolvenzanfechtung. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Aus den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung ergebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit des Landgerichts Marburg.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision meint dagegen, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO regele auch die internationale Zuständigkeit für die Insolvenzanfechtungsklage, deshalb seien die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Klage falle nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO.

Der Senat hat dem Europäischen Gerichtshof die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nach der EuInsVO international zuständig sind, und falls dies zu verneinen ist, ob die Insolvenzanfechtungsklage unter die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO fällt, ob also die EuGVVO auf Insolvenzanfechtungsklagen anwendbar ist.
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