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Pressemitteilung
2 StR 519/06;
Verkündet am: 
 13.04.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
5/21 Ks – 3550 Js 237207/04 (2/05)
Landgericht
Frankfurt a.M;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilung wegen Totschlags an einem Frankfurter Industriellensohn rechtskräftig
Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil hat der Vater des Tatopfers als Nebenkläger mit der Revision angegriffen. Er erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.

Nach den getroffenen Feststellungen hatte das spätere Tatopfer Andreas G., den der Angeklagte aus der Frankfurter Partyszene kannte und mit dem er befreundet war, eine Beziehung zu der Freundin des Angeklagten begonnen. Der Angeklagte, der hiervon erfahren hatte, fühlte sich hintergangen und verabredete sich am 15. Oktober 2004 mit Andreas G. in seiner Wohnung, um ihn zur Rede zu stellen. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf er Andreas G. durch einen Schuss in den Kopf tötete. Die Leiche des Opfers versteckte der Angeklagte an einem unbekannten Ort, sie konnte bis heute nicht gefunden werden.

Das Landgericht hat die Tat nicht als Mord gewertet und nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet, da es im Rahmen der Beweisaufnahme insbesondere die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke nicht sicher feststellen konnte.

Die Kammer ist, nachdem sie auch andere Motive für die Tat geprüft und ausgeschlossen hat, davon ausgegangen, dass der Angeklagte, der nur hinsichtlich seiner Täterschaft geständig war, Andreas G. aus Eifersucht getötet hat. Ein niedriger Beweggrund im Sinne der gesetzlichen Mordmerkmale liegt nach ihrer rechtlich nicht zu beanstandenden Wertung hierin nicht. Dieses Motiv habe ihn zu der Tat verleitet, sei aber noch nicht als auf sittlich niedrigster Stufe stehend anzusehen.

Den unmittelbaren Tathergang konnte das Landgericht, dem die Ermittlung der Wahrheit durch eine äußerst dürftige Beweislage erschwert war, nicht aufklären. Es hat daher zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließen können, dass das Tatopfer im Zeitpunkt der Schussabgabe nicht mehr arglos war, sondern mit einem Angriff des Angeklagten auf sich rechnete.

Die aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezogenen Schlüsse und die rechtliche Bewertung des Landgerichts sind nicht rechtsfehlerhaft, so dass die Revision keinen Erfolg hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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