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Text des Beschlusses
3 WF 274/08;
Verkündet am:
29.10.2008
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 5 F 335/08 Amtsgericht Burg; Rechtskräftig: unbekannt! PKH Unterstützung nicht vor, wenn in Kenntnis des herannahenden Scheidungsverbundverfahrens vom getrenntlebenden Ehegatten die umfassenden Grundstücksverbindlichkeiten übernommen werden Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: Die Prozesskostenhilfe sieht eine Unterstützung nicht vor, wenn in Kenntnis des herannahenden Scheidungsverbundverfahrens zum Zwecke des späteren hälftigen Grundstückserwerbs vom getrenntlebenden Ehegatten die umfassenden Grundstücksverbindlichkeiten übernommen werden. In der Familiensache … hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 29. Oktober 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 17.09.2008 (Az.: 5 F 335/08) wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Denn der Antragsgegner hat zumindest die vom Amtsgericht ausgewiesene Monatsrate von lediglich 60,-- € zu entrichten. Denn die als sozialhilferechtliche Regelung zu fassende Prozesskostenhilfe sieht eine Unterstützung nicht vor, wenn in Kenntnis des herannahenden Scheidungsverbundverfahrens zum Zwecke des späteren hälftigen Grundstückserwerbs vom getrenntlebenden Ehegatten bereits die umfassenden Verbindlichkeiten des Grundstücks übernommen werden. Auch ist die Aufnahme eines privaten konsumtiven Darlehens und die sich daraus resultierenden Tilgungsraten kurz vor der Stellung des Scheidungsantrags nicht anrechenbar. Die diesbezügliche Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen übersteigen die Fahrtkosten erheblich, so dass eine Reduzierung der monatlichen Raten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausscheidet. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO. gez. Thole ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |