Di, 30. Dezember 2025, 10:18    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
X ZR 165/03;
Verkündet am: 
 05.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
6 U 206/02
Oberlandesgericht
Köln;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof entscheidet über Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Luftfahrtunternehmen, das eine Betriebsgenehmigung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende Klauseln verwenden darf:

"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern."

"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt."

Mit Urteil vom 5. Dezember 2006 (X ZR 165/03) hat der Senat entschieden, dass die Verwendung beider Klauseln der zwingenden Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens von Montreal, die in das europäische Gemeinschaftsrecht übernommen worden ist (Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 in der Fassung der VO (EG) 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates), widerspricht und die Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB).
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).