Mi, 31. Dezember 2025, 04:11    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
4 StR 359/06;
Verkündet am: 
 19.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
650 Js 200 959/01 25 b KLs 1/02 23 KLs 18/05
Landgericht
Halle;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kindesmisshandlung durch die Eltern rechtskräftig geahndet
Die beiden Angeklagten sind die leiblichen Eltern eines jetzt fünfjährigen Mädchens. Schon bald nach der Geburt kam es in einem Zeitraum von zwei Monaten zu massiven Gewalthandlungen jedenfalls eines der beiden Angeklagten gegenüber dem Kleinstkind, das dabei äußerst schmerzhafte u. a. diverse knöcherne Verletzungen und Hämatome erlitt. Schließlich schüttelte einer der Angeklagten das Mädchen derart heftig, dass es in lebensbedrohlichem Zustand in die Klinik eingeliefert werden musste (sog. shaken-baby-syndrom). Das Landgericht hatte in einer ersten Hauptverhandlung weder festzustellen vermocht, welcher der beiden Angeklagten dem Kind die Verletzungen beigebracht hat, noch, dass der nicht aktive Elternteil in dem Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von einer Misshandlung erlangte, Anlass zu der Annahme hatte, das Kind werde (von dem anderen Elternteil) auch in Zukunft gequält oder roh misshandelt; es hatte die Angeklagten deshalb freigesprochen. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Juli 2003 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat beanstandete sowohl die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils als auch die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts: Spätestens von dem Zeitpunkt an, von dem der nicht-aktiv handelnde Angeklagte erstmals Kenntnis von der Misshandlung durch den anderen Elternteil erlangte, hätte er umgehend geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden.

Nunmehr hat das Landgericht Halle/Saale die Eltern wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen im wesentlichen aufgrund derselben Feststellungen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen beider Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).