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Pressemitteilung
1 BGs 20/09;
Verkündet am: 
 24.02.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Teilerfolg für die Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
Im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, der sich unter anderem mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls worüber es vor oder während des Irak-Krieges einen Informationsaustausch zwischen dem Bundesnachrichtendienst und US-Dienststellen gab, stellte der Abgeordnete Prof. Dr. Paech am 8. Oktober 2008 den Antrag, die Bundesregierung aufzufordern, die bislang von ihr zur Verfügung gestellten, "nahezu vollständig geweißten" Mitteilungen eines BND-Mitarbeiters aus der Region in "ungeweißter Form" zu übermitteln. Dem Antrag stimmten neben Prof. Dr. Paech auch die Abgeordneten Dr. Stadler und Ströbele zu; die Mehrheit des Untersuchungsausschusses stimmte jedoch gegen ihn. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses, der Abgeordnete Kauder, lehnte es daraufhin ab, die Unterlagen bei der Bundesregierung anzufordern. Dies begründete er damit, dass es sich nicht um einen Beweisantrag gehandelt habe.

Daraufhin beantragte die aus den Abgeordneten Dr. Stadler, Prof. Dr. Paech und Ströbele bestehende Minderheit des Untersuchungsausschusses beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs unter anderem die Feststellung, dass der Antrag wirksam beschlossen und der Vorsitzende verpflichtet sei, den Beweisbeschluss der Bundesregierung zuzuleiten.

Damit hatte sie teilweise Erfolg. Zwar war nicht festzustellen, dass der Beweisantrag von dem Untersuchungsausschuss wirksam beschlossen wurde. Auch war der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses nicht verpflichtet, den von der Mehrheit abgelehnten Antrag der Bundesregierung zuzuleiten. Jedoch hätte der Untersuchungsausschuss dem von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützten Antrag, bei dem es sich um einen Beweisantrag gehandelt habe, mehrheitlich zustimmen müssen (§ 17 Abs. 2 Untersuchungsausschussgesetz [PUAG]). Dies muss der Untersuchungsausschuss nunmehr nachholen. Die Entscheidung betrifft allein den Erlass des Beweisbeschlusses durch den Untersuchungsausschuss. Über die Verpflichtung der Bundesregierung zur Herausgabe der (ungeschwärzten) Akten hatte der Ermittlungsrichter nicht zu entscheiden.

§ 17 Abs. 2 PUAG:

Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
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