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Pressemitteilung
2 BvR 2487/08;
Verkündet am: 
 27.01.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Verhängung einer Missbrauchsgebühr
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Verhängung eines Bußgelds und eines Fahrverbots wendet, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer wegen völliger Substanzlosigkeit seiner Ausführungen und offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500,-- € auferlegt, weil das Bundesverfassungsgericht an der Erfüllung seiner Aufgaben nicht dadurch gehindert werden darf, dass es sich mit für jedermann erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerden befassen muss und deshalb anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Der Beschwerdeführer hat sich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel gewandt.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete in seinem Urteil eine Geldbuße in Höhe von 275,-- € wegen Geschwindigkeitsüberschreitung an und verhängte gleichzeitig ein Fahrverbot von 2 Monaten. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und begründet diese u.a. damit, er sei von dem ihm aufgrund seines Verkehrsverstosses folgenden Polizeifahrzeug in seinem fahrlässigen Fehlverhalten durch dessen Geschwindigkeitsüberschreitung bestärkt worden.

Die Verfassungsbeschwerde wurde von der 2. Kammer des Zweiten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer weder einen spezifischen Verfassungsverstoß dargelegt noch erklärt hat, dass er seine Einwendungen bereits vor den Fachgerichten geltend gemacht und damit den Subsidiaritätsgrundsatz beachtet hat. Darüber hinaus ist sie auch unbegründet, weil der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine Grundrechtsverletzung ergibt.
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