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Text des Beschlusses
1 BvQ 5/09;
Verkündet am: 
 24.02.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird (1.) die einstweilige Aussetzung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung


1. die Wirkungen der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2009 in den Verfahren 11 B 360/08.T, 11 B 361/08.T und 11 B 364/08.T auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main bis zur Entscheidung über die gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 und vom 15. Januar 2009 in den Verfahren 11 B 360/08.T, 11 B 361/08.T und 11 B 364/08.T noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller, längstens jedoch für sechs Monate, anzuordnen,

hilfsweise:

die Wirkungen der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2009 in den Verfahren 11 B 360/08.T, 11 B 361/08.T und 11 B 364/08.T bis zur Entscheidung über die gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 und vom 15. Januar 2009 in den Verfahren 11 B 360/08.T, 11 B 361/08.T und 11 B 364/08.T noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller, längstens jedoch für sechs Monate, auszusetzen,

2. dem Vorsitzenden Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Dr. Z… sowie der Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof T… und den Richtern am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. F…, D… und Dr. D… die Ausübung ihres Amtes in den Verfahren 11 B 360/08.T, 11 B 361/08.T und 11 B 364/08.T bis zur Entscheidung über die gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 und vom 15. Januar 2009 in den Verfahren 11 B 360/08.T, 11 B 361/08.T und 11 B 364/08.T noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller, längstens jedoch für sechs Monate, zu untersagen.

1. Stadt F…,

vertreten durch den Magistrat,

2. Herr S…,

3. Herr B…,

4. Frau B…,

5. Herr B…,

6. Herr B…,

7. Herr M…,

8. Frau M…,

9. Herr M…,

10. Frau M…,

11. Frau S…,

12. R…, gemeinnütziger Verein,

vertreten durch den Vorstand,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Nörr, Stiefenhofer, Lutz, Brienner Straße 28, 80333 München -


hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2009 einstimmig

beschlossen:


Der unter Ziffer 1) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Im Übrigen hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/09 erledigt.


Gründe:


1

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird (1.) die einstweilige Aussetzung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (2.) die einstweilige Aussetzung von Beschlüssen über Ablehnungsgesuche vom 22. Dezember 2008 begehrt, die im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, das sich gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main richtet.
2

Der unter Ziffer 2) gestellte Antrag hat sich mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/09, die die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 zum Gegenstand hatte, erledigt.
3

Der unter Ziffer 1) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.BVerfGE 104, 51 <55>; 105, 365 <370 f.>; stRspr).
4

Dies ist hinsichtlich des unter Ziffer 1) gestellten Antrags der Fall. Die Antragsteller berufen sich insoweit zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließlich auf die Verletzung von Justizgrundrechten durch die Beschlüsse vom 22. Dezember 2008, welche sich in den nachfolgenden Beschlüssen vom 15. Januar 2009 perpetuierten (vgl. dazuBVerfGE 89, 28 <34, 38> ). Aus den Gründen der Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/09 ergibt sich, dass die Verletzung der mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgten Justizgrundrechte nicht vorliegt.
5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Bryde Schluckebier
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