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Text des Beschlusses
1 BvQ 8/09;
Verkündet am: 
 24.02.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde (1.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerinnen vom 22. Dezember 2008,
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung


1. den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 - 11 B 357/08.T - bis zu einer Entscheidung über die von den Antragstellerinnen zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für sechs Monate, außer Vollzug zu setzen,

2. den Beschluss (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2009 - 11 B 357/08.T - bis zu einer Entscheidung über die von den Antragstellerinnen zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für sechs Monate, außer Vollzug zu setzen,

3. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 11 C 336/08.T - bis zu einer Entscheidung über die von den Antragstellerinnen zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für sechs Monate, anzuordnen.

Antragsteller:

1. Stadt R…, vertreten durch den Magistrat,

2. Gemeinde B…, vertreten durch den Gemeindevorstand,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wurster Wirsing Schotten, Kaiser-Joseph-Straße 247, 79098 Freiburg -


hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2009 einstimmig

beschlossen:


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 188/09 erledigt.


Gründe:


1

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde (1.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerinnen vom 22. Dezember 2008, (2.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (3.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main begehrt.
2

Der Antrag hat sich mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 188/09, die die genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 und 15. Januar 2009 zum Gegenstand hatte, erledigt.
3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Bryde Schluckebier
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