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Text des Beschlusses
1 BvR 2523/08;
Verkündet am: 
 06.11.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
3 U 50/08
Oberlandesgericht
Celle;
Rechtskräftig: unbekannt!
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde



der Frau B...,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gernot Erik Burghardt, Distelkampsweg 20, 28357 Bremen -

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 7. August 2008 - 3 U 50/08 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juli 2008 - 3 U 50/08 -,

c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 2008 - 3 U 50/08 -,

d) das Urteil des Landgerichts Verden vom 31. Januar 2008 - 4 O 342/07 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts


hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier


gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. November 2008 einstimmig

beschlossen:



Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.
2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Bryde Schluckebier
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