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Pressemitteilung
1 BvR 2456/06;
Verkündet am: 
 27.11.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Standortzwischenlagern erfolglos
Die Verfassungsbeschwerde einer Anwohnerin gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im dortigen Standortzwischenlager ist von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Das gilt insbesondere für den grundrechtlich gebotenen Schutz des Einzelnen vor den Gefahren der Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken und die Berechtigung des Bundes, auf diesem Gebiet einschließlich der Beseitigung radioaktiver Stoffe selbständige Bundesbehörden zu errichten. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften über die dezentrale Zwischenlagerung verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Insbesondere wird das Individualrisiko des Einzelnen durch die größere Anzahl von Zwischenlagerstandorten weder erhöht noch vermindert und auch das verbleibende Restrisiko ist als sozialadäquat hinzunehmen.

Die in den Verfahren 1 BvR 2458/06, 1 BvR 2492/06

(Standortzwischenlager Gundremmingen), 1 BvR 2457/06

(Standortzwischenlager Niederaichbach) und 1 BvR 2459/06

(Standortzwischenlager Grafenrheinfeld) erhobenen gleichgelagerten

Verfassungsbeschwerden wurden ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen.
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