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Text des Beschlusses
1 BvR 2332/08;
Verkündet am:
09.09.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 7 T 155/08 Landgericht München II; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz 1. des Herrn H. gegen a) den Beschluss des Landgerichts München II vom 28. Januar 2008 - 7 T 155/08 -, b) den Beschluss des Landgerichts München II vom 17. Januar 2008 - 7 T 155/08 -, c) die Beschlüsse des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 16. November 2007 - K 157/07, K 158/04, K 159/04 -, d) die Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Weilheim i. OB - K 157/04, K 158/04, K 159/04, K 61/06, K 86/06 insgesamt - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 2. des Herrn H. gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 16. November 2007 - K 157/07, K 158/04, K 159/04 -, hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit gegenstandslos. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Papier Eichberger Masing ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |