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Pressemitteilung
5 StR 260/08;
Verkündet am:
10.03.2009
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: (536) 2 StB Js 215/01 (13/04) Landgericht Berlin; Rechtskräftig: unbekannt! Urteil im Strafverfahren wegen Untreue zu Lasten der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG rechtskräftig Das Landgericht Berlin hat fünf ehemalige Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG, darunter den früheren Berliner CDU-Fraktionsvorsitzenden Klaus-Rüdiger Landowsky, wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr vier Monaten bzw. einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Untreuevorwürfen sind die vorgenannten Angeklagten ebenso wie andere Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie leitende Angestellte freigesprochen worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die fünf Vorstandsmitglieder im Herbst 1996 für die Vergabe eines Kredits über rund 19,5 Mio. DM an eine Gesellschaft aus der Aubis-Unternehmensgruppe zum Erwerb von "Plattenbauten" in Plauen verantwortlich. Diese Kreditentscheidung, vor und nach der die Bank mehrere weitere Kredite an Gesellschaften der Unternehmensgruppe zum Erwerb und zur Modernisierung von Plattenbauten gewährt hatte, wertete das Landgericht nach einer Gesamtschau der den Angeklagten bekannten Risiken und ihrer dem Aufsichtsrat erteilten unzulänglichen Informationen als unvertretbar und pflichtwidrig. Die Bank habe auch einen Vermögensnachteil erlitten: Der Kredit sei durch die gewährten Sicherheiten (insbesondere Grundpfandrechte) nicht vollständig gedeckt gewesen. Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Revisionen der fünf Vorstandsmitglieder gegen ihre Verurteilungen auf Antrag des Generalbundesanwalts im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, da das angefochtene Urteil einschließlich der Bestimmung des Umfangs des eingetretenen Vermögensnachteils jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu deren Nachteil enthielt. Die umfangreichen Verfahrensrügen sind ebenfalls erfolglos geblieben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre nur die vorgenannten und zwei weitere Angeklagte betreffenden Revisionen, mit denen sie einen Teil der Freisprüche angegriffen hatte, am 9.3.2009 zurückgenommen. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |