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Text des Beschlusses
2 BvC 1/08;
Verkündet am: 
 25.02.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau G...,

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 5. Juli 2007 - WP 140/05 - (BTDrucks 16/5700) hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 25. Februar 2009 beschlossen:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:


1
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 18. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidialrats vom 21. September 2007 mitgeteilten Gründen unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde und den Begründungsanforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG nicht genügt.

2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.

Voßkuhle Broß Osterloh Di Fabio Mellinghoff Lübbe-Wolff Gerhardt Landau
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