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Text des Beschlusses
2 BvC 1/08;
Verkündet am:
25.02.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau G..., gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 5. Juli 2007 - WP 140/05 - (BTDrucks 16/5700) hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 25. Februar 2009 beschlossen: Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. 1 Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 18. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidialrats vom 21. September 2007 mitgeteilten Gründen unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde und den Begründungsanforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG nicht genügt. 2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Voßkuhle Broß Osterloh Di Fabio Mellinghoff Lübbe-Wolff Gerhardt Landau ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |