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Text des Beschlusses
2 BvR 239/09;
Verkündet am:
03.03.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 1 OWi 560 Js 37913/08 Amtsgericht Aue; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde setzt sich in keiner Weise mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinander In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S ... gegen das Urteil des Amtsgerichts Aue vom 8. Dezember 2008 - 1 OWi 560 Js 37913/08 - hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. März 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt. 1 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie setzt sich in keiner Weise mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinander und lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht einmal im Ansatz erkennen. 2 2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € ist gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG veranlasst, weil der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts weiter auf einer Entscheidung über seine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde bestanden hat. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden gehindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Broß Di Fabio Landau ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |