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Text des Beschlusses
2 BvR 161/09;
Verkündet am:
16.02.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 2 Ss 196/08 Oberlandesgericht Karlsruhe; Rechtskräftig: unbekannt! Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind ohne jede verfassungsrechtliche Substanz In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M... gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2008 - 2 Ss 196/08 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 16. September 2008 - 31 OWi 550 Js 23117/08 - 1323/08 -, c) den Bußgeldbescheid der Stadt Freiburg im Breisgau vom 4. Juli 2008 - 505.95.832795.6 - hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind, ein besonders schwerer Nachteil bei einer Geldbuße von lediglich 5 € augenscheinlich nicht vorliegt und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war. 1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Broß Di Fabio Landau ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |