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Text des Beschlusses
3 WF 298/08;
Verkündet am:
27.11.2008
OLG Oberlandesgericht Naumburg
Vorinstanzen: 8 F 356/08 Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen; Rechtskräftig: unbekannt! In Sorgerechtsverfahren kommt Beiordnung eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise in Betracht - hier: Ausnahmefall Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, Chisinau - Internet entrepreneurLeitsatz des Gerichts: In Sorgerechtsverfahren kommt in aller Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Das gilt dann nicht, wenn sich das Verfahren als streitig, rechtlich schwierig, umfangreich oder für eine Partei als sehr kompliziert darstellt. In der Familiensache … hat der 3. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Thole am 27. November 2008 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bitterfeld-Wolfen vom 10.10.2008 (Az.: 8 F 356/08) dahin abgeändert, dass dem Kindesvater im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin P. zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet wird. Ausnahmsweise erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorliegend als notwendig (§§ 121 Abs. 2 ZPO, 14 FGG). Zwar hält der Senat an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, wonach für den ersten Rechtszug in aller Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht kommt, weil insbesondere Sorgerechtsrechtsverfahren vom Grundsatz des Amtsermittlungsprinzips beherrscht sind und die Interessen der Parteien in der Regel im Hinblick hierauf gewahrt sind. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn sich das Verfahren als streitig, rechtlich schwierig, umfangreich oder aber für eine Partei als derart kompliziert darstellt, dass die Hinzuziehung einer rechtskundigen Person neben dem zur Objektivität verpflichteten Amtsrichter notwendig ist. So liegt der Fall hier. In dem Verfahren zeichnen sich gegenläufige Interessen ab, welche noch dadurch erschwert werden, dass sich der Beschwerdeführer in langjähriger Haft befindet. Die Beiordnung ist daher geboten. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§§ 14 FGG, 127 Abs. 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO). gez. Goerke-Berzau gez. Thole gez. Hellriegel ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |