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Text des Beschlusses
3 WF 320/08;
Verkündet am: 
 19.12.2008
OLG Oberlandesgericht
 

Naumburg
Vorinstanzen:
8 F 143/08
Amtsgericht
Bitterfeld-Wolfen;
Rechtskräftig: unbekannt!
PKH beantragende Partei darf in Kenntnis der Rückzahlungs- oder Verfahrenskostentragungspflicht keine anderweitigen Verbindlichkeiten (wie z.B. einen Konsumkredit) eingehen
Leitsatz des Gerichts:
Die Prozesskostenhilfe beantragende Partei darf in Kenntnis der Rückzahlungs- oder Verfahrenskostentragungspflicht keine anderweitigen Verbindlichkeiten, wie z.B. einen Konsumkredit, eingehen.
In der Familiensache
…
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 19. Dezvember 2008 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bitterfeld-Wolfen vom 24.10.2008 (Az.: 8 F 143/08) dahin abgeändert, dass der Antragsgegner Monatsraten nur in Höhe von 30,- € zu entrichten hat.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die vom Antragsgegner zu tragende Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.


Gründe


I.


Das Amtsgericht hat nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Antragsgegner mit angefochtenem Beschluss vom 24.10.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch ab November 2008 eine monatliche Ratenzahlung von 60,- € bis einschließlich August 2009 und ab September 2009 von monatlich 95,- € aufgegeben, wogegen sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners richtet.

II.


Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Denn durch den nicht zu beanstandenden Umzug sind beim Antragsgegner die nunmehr nachgewiesenen höheren Wohnkosten anzusetzen. Diese betragen nach dem vorgelegten Mietvertrag monatlich 301,- €. Daneben sind mangels weiteren Vorbringens die Heizkosten von angegeben 25,35 € abzugsfähig, sodass Wohnkosten von 326,35 € anstatt der angeführten und zudem die Nebenkosten enthaltenden 142,40 € zu berücksichtigen sind. Daneben sind jedoch die Monatsraten für den konsumtiven Kredit mit monatlich 70,- € nicht abzugsfähig.

Denn diese sind während der Trennungsphase in Kenntnis des herannahenden Scheidungsverfahrens aufgenommen worden. Ein Bezieher von Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtsprechung – um eine solche handelt es sich bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe – kann nicht anderweitige Vermögensverfügungen treffen oder vorrangig anderweitige Verbindlichkeiten in Kenntnis der Rückzahlungs- oder Verfahrenskostentragungspflicht eingehen oder abtragen.

Der Antragsgegner hat daher Monatsraten von 30,- € bei einem einzusetzenden Einkommen von 64,54 € unter Zugrundelegung der ansonsten nicht zu beanstandenden Berechnung des Amtsgerichts ab November 2008 zu tragen.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und wegen der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde richten sich nach den §§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.

gez. Thole
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