|
Text des Beschlusses
2 BvR 1874/08;
Verkündet am:
06.04.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: III R 54/06 Bundesfinanzhof ; Rechtskräftig: unbekannt! Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindesgeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau D... - Bevollmächtigter:Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle, Schwabentorring 2, 79098 Freiburg, in Sozietät Kanzlei Dr. Stilz & Partner, Munzinger Straße 1, 79111 Freiburg - I. unmittelbar gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2008 - III R 54/06 - II. mittelbar gegen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Osterloh und die Richter Mellinghoff, Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 2009 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig. 1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Osterloh Mellinghoff Gerhardt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |