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Text des Beschlusses
2 BvR 1874/08;
Verkündet am: 
 06.04.2009
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
III R 54/06
Bundesfinanzhof
;
Rechtskräftig: unbekannt!
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindesgeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau D...
- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle, Schwabentorring 2, 79098 Freiburg, in Sozietät Kanzlei Dr. Stilz & Partner, Munzinger Straße 1, 79111 Freiburg -

I. unmittelbar gegen
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2008 - III R 54/06 -
II. mittelbar gegen
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Osterloh und die Richter Mellinghoff, Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Osterloh Mellinghoff Gerhardt
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