|
Pressemitteilung
5 StR 64/09;
Verkündet am:
07.05.2009
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: (540) 1 Kap Js 526/08 Ks (5/08) Landgericht Berlin; Rechtskräftig: unbekannt! Bundesgerichtshof bestätigt Strafe wegen Messerstichs gegen Busfahrer Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der bislang unbestrafte Angeklagte und sein vorbestrafter, mit drei Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig abgeurteilter Mittäter hatten nach einer Hochzeitsfeier in angetrunkenem Zustand in einem Bus der Berliner Verkehrsbetriebe randaliert und den Busfahrer sowie einen weiblichen Fahrgast tätlich angegriffen. Um die Flucht seines von dem Busfahrer am Boden fixierten Mittäters zu ermöglichen, brachte der Angeklagte dem Fahrer in Verletzungsabsicht einen 10 cm tiefen, aber nicht lebensgefährlichen Messerstich in den unteren Rückenbereich bei. Nach zunächst erfolgreicher Flucht stellten sich die Täter später der Polizei. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, mit welcher die Strafhöhe gegen den Messerstecher als zu gering beanstandet wurde. Der Senat hat das Rechtsmittel verworfen. Mit der strafmildernden Berücksichtigung rechtsfehlerfrei angenommener alkoholbedingter erheblicher Herabsetzung der Schuldfähigkeit hat das Landgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt. Es lag kein Fall vor, in dem eine solche Milderung – etwa wegen einschlägiger Vorbelastungen des Täters oder bei Alkoholaufnahme unter schon gewaltträchtigen Begleitumständen – regelmäßig zu versagen ist. Generalpräventive Überlegungen im Zusammenhang mit einer Tatbegehung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, die geeignet ist, das Vertrauen von Fahrpersonal und Fahrgästen in die Sicherheit des öffentlichen Nahverkehrs zu erschüttern, hat das Landgericht ausdrücklich angestellt. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |