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Pressemitteilung
1 StR 105/09;
Verkündet am: 
 14.05.2009
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
12 Kls 468 Js 310758/07
Landgericht
München I;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sexueller Missbrauch von Kindern durch Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam und Internet
Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten.

Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte über das Internet mit fünf Kindern aus Belgien in Kontakt.

Während dieser Verbindung wurden Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen.

Der Angeklagte äußerte diesen gegenüber, dass er sie "ficken" wolle. Eines der Kinder, ein Mädchen, drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass sie erst zwölf Jahre alt sei.

Daraufhin schrieb der Angeklagte zurück: "Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken." Anschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, so konnten die Opfer, die mit dem Angeklagten in einer Interaktion standen, dessen entblößtes Glied und die Onanierbewegungen aufgrund der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet am Bildschirm ihres Computers unmittelbar wahrnehmen.

Die Strafkammer ist deshalb zu Recht von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen, da im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers kein Zweifel daran besteht, dass Kinder zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen.
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